Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 15.01.2019, XXXX , hat die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK), festgestellt, dass Frau Mag. XXXX , VSNR XXXX , aufgrund ihrer Beschäftigung beim XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG und vom 0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Am 22.10.2020 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals NÖGKK - in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass Frau Mag. XXXX (in weiterer Folge: mbP) aufgrund ihrer Tätigkeit als Führerin bzw. Kunstvermittlerin für das XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) im Zeitraum von 01.09.2021 bis 30.11.2012, 01.03.2013 bis 30.11.2013, 01.04.2014 bis 31.07.2014, 01.09.2014 bis 30.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244692-1 und W198 2244696-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um zwei Dienstnehmer handelt, die an den gleichen Beschäftigungstagen betreten wurden, wird darüber in einem gemeinsamen E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244694-1, W198 2244695-1 und W198 2244697-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um drei Dienstnehmer handelt, die am gleichen Beschäftigungstag betreten wurden, wird darüber in einem gem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 39 AVG mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden können, wobei Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu berücksichtigen sind. Da es sich bei den gegenständlichen Verfahren W198 2244694-1, W198 2244695-1 und W198 2244697-1 um idente Sachverhalte handelt, zumal es sich um drei Dienstnehmer handelt, die am gleichen Beschäftigungstag betreten wurden, wird darüber in einem gem... mehr lesen...