Norm: ASVG §593 Abs3aBSVG §148i Abs1
Rechtssatz: Aus der explizit nur auf die Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG Bezug nehmenden Regelung des § 593 Abs 3a ASVG kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ganz allgemein die Rechtslage zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf Dauerleistungen versteinert haben will. Entscheidungstexte 10 O... mehr lesen...