Norm: ASVG §58 Abs6
Rechtssatz: Durch § 58 Abs 6 ASVG soll klargestellt werden, daß der "beitragseinhebende" Versicherungsträger jene Beitragsteile, die er für andere Versicherungsträger einhebt, nicht aus eigenem Recht geltend macht, sondern als Vertreter der begünstigten Stellen. Ungeachtet des Umstandes, daß der Krankenversicherungsträger die Einhebung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, bl... mehr lesen...