Norm: ASVG §252 Abs2 Z1ASVG §548 Abs5
Rechtssatz: § 548 Abs 5 ASVG soll sicherstellen, dass für Kinder, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. 9. 1992 bereits vollendet haben und ein ordentliches Studium betreiben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Angehörigeneigenschaft beziehungsweise Kindeseigenschaft nach der bisher geltenden Rechtslage beurteilt wird. Entscheidungstexte 10 ObS 21... mehr lesen...