Begründung: Die Klägerin wurde am 21. Dezember 2009 auf Veranlassung einer Amtsärztin wegen „gereizter Manie“ gemäß § 8 UbG in die Landesnervenklinik Sigmund Freud eingewiesen. Dorthin wurde sie von ihrer Wohnadresse mit einem Krankentransportwagen des Österreichischen Roten Kreuzes gebracht. Die für diesen Transport angefallenen Kosten in Höhe von 76,45 EUR wurden von der Klägerin beglichen. Die Klägerin wurde am 21. Dezember 2009 auf Veranlassung einer Amtsärztin wegen „gereizter... mehr lesen...
Begründung: Die am 16. 1. 1950 geborene Klägerin ist Dialysepatientin. Im Zeitraum vom 3. bis 14. 10. 2000 nahm sie für ihren Transport von ihrem Wohnort zum Krankenhaus Wiener Neustadt und zurück sechsmal die Dienstleistung der Medicar Leih- und Mietwagen GmbH in Anspruch. Hiefür wurden ihr 3.876,84 S (660 km á 8,90 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer abzüglich 40 % infolge gleichzeitigen Transports einer anderen Patientin) in Rechnung gestellt. Zuvor hatte sich die Klägerin ein halbes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 19.11.1912 geborene Klägerin leidet an einem Zustand nach Cholezystektomie (operative Entfernung der Gallenblase), Bauchdeckenoperation und Strumektomie (operative Entfernung von Schilddrüsengewebe). Neben den altersbedingten Abbauerscheinungen besteht ein organisches Psychosyndrom. Die Klägerin muß Psychopharmaka in hohen Dosen einnehmen; dies ist die Hauptursache für ihre Harninkontinenz, wozu allerdings altersbedingte Veränderungen kommen. Die Ha... mehr lesen...
Begründung: Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung für eine Untersuchung durch einen Wahlarzt keine wiederkehrenden Leistungen in Sozialrechtssachen betrifft, ist nach § 46 Abs 1 ASGG die Revision nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Eine solche wird in der außerordentlichen Revision jedoch nicht dargetan. Da das hier zu beurteilende Klagebegehren auf Kostenerstattung für eine Untersuchung durch einen Wahlarzt keine wiederkehrenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten ua in der Krankenversicherung pflichtversichert. Im April 1991 übersandte er der Beklagten 1. eine bezahlte Honorarnote eines praktischen Arztes vom 12.2.1991 für Ordination und Harnbefund am 28.1.1991 über 540 S (450 S + 90 S USt). 2. die Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vom 17.7.1990 über den Empfang von 480 S (inkl 20 % USt) als Honorar für Ordination und Augendruckmessung, 3. die Kassabestätigung ... mehr lesen...
Norm: ASVG §453 ASVG §455 B-VG Art18 B-VG Art89 GSVG §227 ASVG § 453 heute ASVG § 453 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 ASVG § 453 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009 A... mehr lesen...