Die Antragstellerin beantragte am 14. November 2003 die Nichtigerklärung insbesondere der Zuschlagsentscheidung sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung an die benannten potentielle Zuschlagsempfängerin untersagt wird. Zur Begründung: des Hauptantrages führte sie im Wesentlichen aus, dass der Grundsatz eines freien und lauteren Wettbewerbs gemäß § 21 BVergG bedinge, dass nicht der Rechtslage entsprechende Angebote vom Vergabeverfah... mehr lesen...