Norm: ZPO §502 Abs1ASVG §410 Abs2
Rechtssatz: Das Verlangen nach einer Entscheidung innerhalb von 14 Tagen wäre unter den hier gegebenen Umständen als Überspannung der Entscheidungspflicht (in zeitlicher Hinsicht) anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 292/03b Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 292/03b European Case Law Identifier (E... mehr lesen...