Norm: ABGB §1304 FASVG §363 Abs2
Rechtssatz: Die leicht fahrlässige Unkenntnis eines Arbeitnehmers von der Verletzung der Meldepflicht einer Berufskrankheit durch einen behandelnden Arzt und die dadurch bewirkte Unterlassung eines Antrags auf Versehrtenrente ist keine ins Gewicht fallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die ein Mitverschulden am Eintritt des Schadens (Entgang der Versehrtenrente für einen vor der verspäteten Antragste... mehr lesen...