Am 3. September 1973 nahm der Erstbeklagte, ein Arbeitnehmer der Zweitbeklagten, in der Reparaturwerkstätte der Zweitbeklagten am Moped des Klägers Schweißarbeiten vor, wobei der Kläger durch Schräghalten seines Mopeds behilflich war. Dabei fing die Hose des Klägers Feuer, und dieser erlitt Verbrennungen. Er begehrte von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand 1. ein Schmerzengeld von 159 500 S, 2. den Ersatz seines Verdienstentganges von 99 184.38 S und 3. den Ersatz von Sachschä... mehr lesen...