Begründung: Der Kläger bezieht seit 20.12.1972 von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG. Seit 1.7.1974 übt er die (selbständige) Tätigkeit eines Trafikanten aus. Mit Bescheid vom 8.8.1984 sprach die beklagte Partei aus, wie hoch ab 1.1.1976 die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitspension jeweils sei, daß bestimmte Beträge hievon gemäß § 94 ASVG ruhend gestellt werden und daß ein Überbezug von S 258.630,80 e... mehr lesen...