Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 04.11.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: „BP“) die Aufnahme der Arzneispezialität XXXX , in den Grünen Bereich des Erstattungskodex (im Folgenden: „EKO“). Der Antrag umfasste eine Packungsgröße von 120 Hüben, wobei laut Fachinformation ein Sprühstoß 160µg des Wirkstoffs XXXX enthalte. Als Anwendungsgebiet von XXXX wurde die Behandlung von persistier... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 26. April 2018 leitete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (in weiterer Folge: Hauptverband; nunmehr: Dachverband) ein Verfahren auf Streichung der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: Memantin) aus dem Gelben Bereich des Erstattungskodex ein. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Hauptverband gemäß § 36 Abs. 1 VO-EKO ein Verfahren einleiten könne, wenn die Voraussetz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 26. April 2018 leitete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (in weiterer Folge: Hauptverband; nunmehr: Dachverband) ein Verfahren auf Streichung der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: Memantin) aus dem Gelben Bereich des Erstattungskodex ein. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Hauptverband gemäß § 36 Abs. 1 VO-EKO ein Verfahren einleiten könne, wenn die Voraussetz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 26. April 2018 leitete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (in weiterer Folge: Hauptverband; nunmehr: Dachverband) ein Verfahren auf Streichung der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: Memantin) aus dem Gelben Bereich des Erstattungskodex ein. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Hauptverband gemäß § 36 Abs. 1 VO-EKO ein Verfahren einleiten könne, wenn die Voraussetz... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 17.01.2019 Norm: ASVG §133 Abs2 ASVG §31 ASVG §351c Abs2 ASVG §351c Abs4 ASVG §351g ASVG §351h ASVG §351i ASVG §351j Abs1 B-VG Art.133 Abs4VO-EKO §19VO-EKO §21 Abs1VO-EKO §22VO-EKO §23 Abs1 Z2VO-EKO §23 Abs2 Z3VO-EKO §24 Abs1VO-EKO §24 Abs2VO-EKO §25 Abs2VO-EKO §26VO-EKO §27 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 ASVG § 133 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 17.01.2019 Norm: ASVG §133 Abs2 ASVG §31 ASVG §351c Abs2 ASVG §351c Abs4 ASVG §351g ASVG §351h ASVG §351i ASVG §351j Abs1 B-VG Art.133 Abs4VO-EKO §19VO-EKO §21 Abs1VO-EKO §22VO-EKO §23 Abs1 Z2VO-EKO §23 Abs2 Z3VO-EKO §24 Abs1VO-EKO §24 Abs2VO-EKO §25 Abs2VO-EKO §26VO-EKO §27 Abs1 VwGVG §24 Abs4 VwGVG §28 Abs1 VwGVG §28 Abs2 ASVG § 133 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Die Arzneispezialitäten wurden vom Unternehmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstoffstärke und die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform wie bereits... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. Juli 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Die Arzneispezialitäten wurden vom Unternehmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstoffstärke und die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform wie bereits... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Antrag vom 29.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Aufnahme von XXXX (Wirkstoff: XXXX ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragte Arzneispezialität wurde von der BF gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 VO-EKO (neuer Wirkstoff mit einem neuen Wirkprinzip, wobei zur Behandlung dieser Erkrankung schon Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind) und gemäß § 24 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Antrag vom 29.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Aufnahme von XXXX (Wirkstoff: XXXX ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragte Arzneispezialität wurde von der BF gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 VO-EKO (neuer Wirkstoff mit einem neuen Wirkprinzip, wobei zur Behandlung dieser Erkrankung schon Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind) und gemäß § 24 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Antrag vom 29.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Aufnahme von XXXX (Wirkstoff: XXXX ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragte Arzneispezialität wurde von der BF gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 VO-EKO (neuer Wirkstoff mit einem neuen Wirkprinzip, wobei zur Behandlung dieser Erkrankung schon Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind) und gemäß § 24 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 1. Mit 7. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.09.2014, Zl. VPM-68.1/14/Kr: Mgr/Wan/Hn/Hd; Abschnitt IV/3068-2014, wurde der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Aufnahme der Arzneispezialität CHAMPIX FTBL 0,5 MG + 1 MG STARTERPKG. abgewiesen. Zur
Begründung: wurde ausgeführt, dass das zugelassene Anwendungsgebiet von ... mehr lesen...