Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren 1. In den vorliegenden Verfahren ist die Frage der ökonomischen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Generikums in den grünen Bereich des Erstattungskodex strittig, wenn sich darin zwar ein (früher aufgenommenes) weiteres Generikum befindet, das gemeinsame (ehemals patentgeschützte) Referenzarzneimittel mittlerweile aber aus dem Erstattungskodex gestri... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt ASVG §351c Abs10Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG §25 Abs2 Z1ArzneimittelG §1 Abs19, Abs20 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren 1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Streichung der Arzneispezialität Topamax aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex. Dabei handelt es sich nach den (unbestrittenen) Feststellungen der belangten Behörde um ein Antiepileptikum mit dem Wirkstoff Topiramat. Topamax stellte das erste im grünen Bereich des Erstattungskodex angeführte Topiramat-Präparat dar, ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt B-VG Art18 Abs1, Abs2 B-VG Art133 Z4 EMRK Art6 Abs1 / Tribunal ASVG §351c Abs10 Z1Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG §25 Abs2 Z1 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/201... mehr lesen...