Norm: ASVG §31ASVG §136ASVG §348aASVG §350
Rechtssatz: Der Sozialversicherungsträger hat die im Gesetz vorgesehenen Leistungen unter Mitwirkung der Ärzte und Apothekern zu erbringen, wobei er die Kosten der Heilmittel durch Abrechnung mit den Apotheken unter Anwendung des gemäß § 348a ASVG zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Gehaltskasse abgeschlossenen Gesamtvertrages zu tragen ... mehr lesen...