IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn RB, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 03.02.2014, GZ ***, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die von der Bezirkshauptmannschaft S verhängte Geldstrafe von € 730,-- in Anwendung des § 20 VStG auf € 400,-- (Ersatz... mehr lesen...