Begründung: Der klagende Arzt brachte vor, mit der beklagten Gebietskrankenkasse einen kurativen Einzelvertrag abgeschlossen zu haben, er sei also deren Vertragsarzt. Das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei werde nach der Konzeption des ASVG durch sogenannte Gesamtverträge bestimmt, welche zwischen der für ihn zuständigen Ärztekammer, der nö Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den jeweiligen Krankenversicherungs... mehr lesen...
Norm: ASVG §344 ASVG § 344 heute ASVG § 344 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013 ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010 ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.07.2010... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger schloß als praktischer Arzt am 20.3.1974 mit der Erstbeklagten, der örtlich zuständigen Trägerin der Krankenversicherung, einen Einzelvertrag im Sinne der §§ 341 ff ASVG ab. Die gemäß § 341 Abs 1 ASVG für den Einzelvertrag zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten maßgebenden Gesamtverträge werden nach dieser Bestimmung für die Träger der Krankenversicherung durch die Drittbeklagte mit der Zweitbeklagten abgeschlossen. Diese Gesamtverträge bedürfen der ... mehr lesen...
Norm: ASVG §344 ASVG § 344 heute ASVG § 344 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013 ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010 ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.07.2010... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, daß ihren Gegnern das Gebot erteilt werde, Behandlungsscheine von Patienten, die von der gefährdeten Partei behandelt wurden und bei den Gegnern der gefährdeten Partei versichert sind, anzunehmen und zu honorieren. Die einstweilige Verfügung solle vorerst bis 31.3.1994 bewilligt werden, längstens jedoch bis zu jenem Zeitpunkt, bis entweder durch gerichtliches Urteil die Gegn... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist praktischer Arzt in Großebersdorf. Er schloß mit der beklagten Partei am 1.1.1975 einen Einzelvertrag über seine Tätigkeit als "Auchzahnarzt", beschränkt auf konservierend-chirurgische Zahnbehandlung und am 10.12.1975 einen Einzelvertrag über seine Tätigkeit als praktischer Arzt ab. Soweit der Kläger an seinen Patienten Behandlungen auf dem (nicht vom "Kassenvertrag" erfaßten) Gebiet der Kieferorthopädie (Prothetik, Zahnregulierung usw) durchführte, li... mehr lesen...
Norm: ASVG §344 ASVG § 344 heute ASVG § 344 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013 ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010 ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.07.2010... mehr lesen...
Begründung: Der beklagte Krankenversicherungsträger schloß mit dem Kläger in dessen Eigenschaft als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einen ab 1.4.1986 wirksamen Einzelvertrag im Sinne der §§ 338 ff ASVG, der mit 31.3.1987 befristet wurde. Die beklagte Partei lehnte eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses mit Schreiben vom 19.2.1987 ab. Der Kläger faßte dieses Schreiben als Kündigung des Einzelvertrages auf und erhob dagegen Einspruch bei der Landesschiedskommis... mehr lesen...
Norm: ASVG §344 ASVG § 344 heute ASVG § 344 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013 ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010 ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.07.2010... mehr lesen...