Entscheidungsgründe: I. 1. Dr. A K ist als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Graz Angehöriger der Ärztekammer für Steiermark (im folgenden: StÄK). Er ist Vertragszahnarzt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im folgenden: BVA). Die Abrechnung des ihm gegenüber diesem Sozialversicherungsträger zustehenden Entgelts geschieht auf die Art und Weise, die (von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen) für die Abrechnung der den Vertragszahnärzten der BVA geg... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / LegitimationDSG §1DSG §4 idF vor der DSG-Nov 1986, BGBl 370DSG §14 Abs1ÄrzteG §37 Abs2ÄrzteG §85ÄrzteG §90B-KUVG §128ASVG §338 Abs1ASVG §341 Abs3
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit der
Datenschutzkommission zur Entscheidung über eine Bes... mehr lesen...