Bei einem Verkehrsunfall am 19. Dezember 1969 wurde der bei der Klägerin pensionsversicherte Anton B schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verletzten im Ausmaß von einem Drittel - ist im Gründe: nach unbestritten. Anton B war bis zu diesem Unfall bei der Firma Gebrüder W GesmbH in Linz als Lagerhalter beschäftigt. Er hätte ohne Unfall bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (3. Juni 1977) ohne Lohnkürzung g... mehr lesen...