Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Antrag vom 24.02.2015 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Aufnahme der Arzneispezialität XXXX (Wirkstoff: Methotrexat) XXXX in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). 1. Mit Antrag vom 24.02.2015 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 (Wirkstoff: Methotrexat) römisch 40 in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EK... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 17. November 2015 leitete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Verfahren auf Streichung der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex ein und führte darin im Wesentlichen aus, gemäß § 36 Abs. 1 VO-EKO könne ein Verfahren zur Streichung einer Arzneispezialität eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 17. November 2015 leitete der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Verfahren auf Streichung der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex ein und führte darin im Wesentlichen aus, gemäß § 36 Abs. 1 VO-EKO könne ein Verfahren zur Streichung einer Arzneispezialität eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit zwei Schreiben vom 10.04.2015 setzte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: BB) die XXXX (im Folgenden: BF) darüber in Kenntnis, dass er gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 VO-EKO ein Verfahren auf Streichung der Arzneispezialitäten "AMLODILAN 5 MG TABL. 30 Stück" sowie "AMLODILAN 10 MG TABL. 30 Stück" einleite. 1. Mit zwei Schreiben vom 10.04.2015 setzte der Hauptverband der ös... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit 30. Jänner 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialität (mit den Wirkstoffen: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihr Produkt nach § 23 Abs. 2 Z 3 VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt sind) ein. Aus medizinisch-therapeutischer S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit drei Schreiben vom 10.04.2015 setzte der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die XXXX (im Folgenden: BF) darüber in Kenntnis, dass er gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 VO-EKO ein Verfahren auf Streichung der Arzneispezialitäten AMLODIPIN " XXXX " 5 mg Tabletten, 30 Stück, AMLODIPIN " XXXX " 7,5 mg Tabletten, 30 Stück, sowie AMLODIPIN " XXXX " 10 mg Tabletten, 30 Stück, einleite. 1. Mit drei S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Aufnahme der Arzneispezialitäten "BRINTELLIX 5 MG FILMTABLETTEN", "BRINTELLIX 10 MG FILMTABLETTEN" sowie "BRINTELLIX 20 MG FILMTABLETTEN" (Wirkstoff: Vortioxetin) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der BF im Rahmen der pharmakologischen Evaluation gemäß § 23 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Aufnahme der Arzneispezialitäten "BRINTELLIX 5 MG FILMTABLETTEN", "BRINTELLIX 10 MG FILMTABLETTEN" sowie "BRINTELLIX 20 MG FILMTABLETTEN" (Wirkstoff: Vortioxetin) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der BF im Rahmen der pharmakologischen Evaluation gemäß § 23 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Aufnahme der Arzneispezialitäten "BRINTELLIX 5 MG FILMTABLETTEN", "BRINTELLIX 10 MG FILMTABLETTEN" sowie "BRINTELLIX 20 MG FILMTABLETTEN" (Wirkstoff: Vortioxetin) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der BF im Rahmen der pharmakologischen Evaluation gemäß § 23 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 23.12.2011 wies der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufnahme der Arzneispezialität "OSMOLAX Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen" in den Erstattungskodex ab. Im Rahmen der gesundheitsökonomischen Evaluation wurde begründend insbesondere darauf hingewiesen, dass Osmolax das erste wirkstoffgleiche Nachfo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 23.12.2011 wies der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufnahme der Arzneispezialität "OSMOLAX Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen" in den Erstattungskodex ab. Im Rahmen der gesundheitsökonomischen Evaluation wurde begründend insbesondere darauf hingewiesen, dass Osmolax das erste wirkstoffgleiche Nachfo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit oa. Bescheid hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse verfügt, dass die XXXX (bP [beschwerdeführende Partei]) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für den Dienstnehmer XXXX (AG) für die laut beiliegende EDV- Liste angeführten Zeiträume 1. Mit oa. Bescheid hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse verfügt, dass die römisch 40 (bP [beschwerdeführende Partei]) al... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 1.7.2014 ausgesprochen, dass von der XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 120 Euro an die GKK zu entrichten sei. 1. Die römisch 40 Gebietskrankenkass... mehr lesen...