Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Email vom XXXX2016 teilte die mitbeteiligte Partei dem XXXX als gegenständlichen Beschwerdeführer mit, dass auf Zuschriften durch den Beschwerdeführer ihre persönlichsten Daten (Geburtsdatum und Sozialversicherungs-nummer) im Aktenzeichen angeführt würden. Dieses Aktenzeichen sei auf dem Umschlag des Briefes außen sichtbar angebracht und werde dort noch zusätzlich im Zusammenhang mit ihrem vollen Namen... mehr lesen...