Entscheidungen zu § 31 Abs. 4 ASVG

Bundesverwaltungsgericht

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TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 W211 2161456-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Email vom XXXX2016 teilte die mitbeteiligte Partei dem XXXX als gegenständlichen Beschwerdeführer mit, dass auf Zuschriften durch den Beschwerdeführer ihre persönlichsten Daten (Geburtsdatum und Sozialversicherungs-nummer) im Aktenzeichen angeführt würden. Dieses Aktenzeichen sei auf dem Umschlag des Briefes außen sichtbar angebracht und werde dort noch zusätzlich im Zusammenhang mit ihrem vollen Namen... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 11.06.2018

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