Norm: ASVG §255 EASVG §279 Abs1ASVG §280
Rechtssatz: Bei einem mit Hilfsarbeiten im Bergbau betraut gewesenen Arbeiter sind im Bereich der Knappschaftsvollpension für die Frage der Invalidität die allgemein für Arbeiter geltenden Regelungen anzuwenden. Einschränkungen auf Tätigkeiten in bergmännischen Betrieben bestehen nicht. Entscheidungstexte 10 ObS 166/97b Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...