Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 11.10.1989 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 2.3.1989 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung der "Invaliditätspension" (gemeint offenbar: Berufsunfähigkeitspension) im gesetzlichen Ausmaß ab 1.3.1989. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die erhobenen Leiden setzten den Kläger, der als Schade... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 CaASVG §271 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Frist des § 271 Abs 1 Z 2 ASVG beginnt auch dann, wenn der Versicherte unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht handelt. Tritt der Versicherte keine Alkoholentziehungskur an, die seine Berufsfähigkeit nach einem Jahr wieder hergestellt hätte, dann gebührt ihm eine Berufsunfähigkeitspension von der siebenundzwanzigsten Woche ab Bestand der Berufsfähigkeit bis zum Ablauf dieses Jahres. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 CaASVG §271 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Frist des § 271 Abs 1 Z 2 ASVG beginnt auch dann, wenn der Versicherte unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht handelt. Tritt der Versicherte keine Alkoholentziehungskur an, die seine Berufsfähigkeit nach einem Jahr wieder hergestellt hätte, dann gebührt ihm eine Berufsunfähigkeitspension von der siebenundzwanzigsten Woche ab Bestand der Berufsfähigkeit bis zum Ablauf dieses Jahres. ... mehr lesen...