Entscheidungsgründe: Der am 27.5.1939 geborene Kläger war bis zum 30.11.1993 als Kraftfahrzeug-Meister im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Seit 1.6.1972 war er als Werkstättenleiter eines Autohauses (Verkauf und Service) beschäftigt. Nach Vollendung seines 55. Lebensjahres begehrte er die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1.11.1994, weil er infolge diverser Leidenszustände nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeit eines KFZ-Meisters weiter auszu... mehr lesen...