Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil es sich um eine Sozialrechtsache nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt, jedoch nicht berechtigt. Die Revision ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil es sich um eine Sozialrechtsache nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt, jedoch nicht berechtigt. Die im angefo... mehr lesen...