Norm: ASVG §248c Abs2
Rechtssatz: Gegen die Bestimmung des § 248c Abs 2 ASVG, wonach für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags nur die aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem 31.12.2003 in der Pensionsversicherung geleisteten Beiträge zu berücksichtigen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 10 ObS 61/08f Entscheidungstext OGH 10.... mehr lesen...