Entscheidungen zu § 23 ASVG

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RS UVS Oberösterreich 2004/11/02 VwSen-251161/2/Ste

Rechtssatz: § 23 ASVG richtet als Träger der Krankenversicherung ua. für jedes (Bundes)Land eine Gebietskrankenkasse ein. Der Sitz der Oö. Gebietskrankenkasse ergibt sich aus der auf Grund des § 453 ASVG erlassenen Satzung. Gemäß § 2 der Satzung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ("nach dem Stande vom 1. Juli 2004") ist Sitz der Kasse Linz. Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde im Strafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 02.11.2004

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