Norm: ASVG §219 Abs1ASVG §219 Abs3
Rechtssatz: Bezüglich der überwiegenden Bestreitung des Lebensunterhaltes ist auf die Zeit vor dem Tod abzustellen. Nur bis dahin sind Unterhaltsleistungen des Versicherten denkbar. Auch die Bedürftigkeit ist auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen. Dass aber diesbezüglich auch die weitere Entwicklung von Bedeutung ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 219 Abs 3 ASVG, wo normiert wird, dass die Rente für di... mehr lesen...