Norm: ASVG §219 ASVG § 219 heute ASVG § 219 gültig ab 01.01.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
Rechtssatz:
Reicht allein die Substanz des den Anspruchwerbern eingeantworteten Nachlasses des Versicherten aus, deren Lebensunterhalt für fast zehn Jahre zu decken, so ist die Bed... mehr lesen...