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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bei der säumnisbeschwerdeführenden Partei (SBf) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA, nunmehr GPLB) über den Prüfzeitraum 01/2014 bis 12/2017 statt. Dabei wurde ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR 492.018,18 zzgl. EUR 84.999,48 Zinsen, sohin insgesamt EUR 577.017,66 festgestellt. Dieser setzt sich im Wesentlichen zusammen aus Nachverrechnungen
Betreff: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 13.12.2016 meldete die (damalige) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) Mag. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) bei der damaligen NÖGKK (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse – in weiterer Folge: belangte Behörde) aufgrund seines Antrages am 24.08.2016 per 01.11.2016 zur Krankenversicherung der Pensionisten an. 2. Die belang... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht seit 01.09.2008 eine österreichische Alterspension. 1. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht seit 01.09.2008 eine österreichische Alterspension. 2. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.03.2014, Zl. B/ARO-01-03/2014, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine von der Schweizer Alters... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht seit 01.09.2008 eine österreichische Alterspension. 1. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht seit 01.09.2008 eine österreichische Alterspension. 2. Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 legte der Beschwerdeführer der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) unter anderem eine Lebensbestätigung vor. Auf dem Vordruck ist unter anderem f... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2000, Zahl AZ 3 MVBW 24/00, wurde festgestellt, dass für Herrn XXXX, VSNR: XXXX, hinsichtlich seiner Tätigkeit für Herrn XXXX, 1. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2000, Zahl AZ 3 MVBW 24/00, wurde festgestellt, dass für Herrn römisch 40 , VSNR: römisch 40 , hinsic... mehr lesen...