Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 15.6.1988 erkannte die beklagte Partei dem am 21.11.1932 geborenen Kläger vom 1.1.1988 an eine Erwerbsunfähigkeitspension von monatlich 1.358,20 S samt einem Kinderzuschuß für ein Kind von monatlich 487,40 S zu. Weiters sprach sie ua aus, daß dazu keine Ausgleichszulage gebühre, weil die Pension zuzüglich des aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens die Höhe des Richtsatzes erreiche. Aus der Klagebeantwortung ergibt sich, daß die... mehr lesen...
Norm: ABGB §33 ABGB §37 C4 ASVG §184 EKHG §14 Abs3 ABGB § 33 heute ABGB § 33 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 37 gültig von 01.01.1979 bis 01.01.1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1978 ASVG § 184 heute ... mehr lesen...