Norm: ASGG §82 Abs5ASVG §176 Abs1 Z2ASVG §176 Abs2ASVG §177
Rechtssatz: Bei einer Hepatitis C-Erkrankung kann erst dann von einer abgeschlossenen Erkrankung beziehungsweise einem abgeschlossenen Versicherungsfall ausgegangen werden, wenn nach festgestellter Eliminierung der Hepatitis C-Viren die möglicherweise eintretenden Phasen mit entzündlichen Leberaktivitäten mit Sicherheit auszuschließen sind. Dem Versicherten ist ein rechtliches Interess... mehr lesen...