Norm:        ASVG §139 Abs3                               
Rechtssatz:          Liegen Erkrankung und Folgeerkrankung innerhalb der 13-Wochen-Frist des § 139 Abs 3 ASVG, so gelten die Arbeitsunfähigkeiten als einheitlicher Versicherungsfall (vgl 10ObS65/87).                     Entscheidungstexte                                  10 ObS  388/01h       Entscheidungstext  OGH  14.05.2002  10 ObS  388/01h                                             10 ObS  329/02h       Entscheidungstext  OGH  ...                    mehr lesen...                
Begründung: Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zu verpflichten, "die Leistungen aus der Krankenversicherung im gesetzlich zustehenden Ausmaß" zu erbringen. Er sei zuletzt vom 21.6.1974 bis 30.6.1982 als Arbeiter bei der V***-A*** AG in Linz beschäftigt gewesen. Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses sei er an einer schweren Nierenerkrankung erkrankt, die in der Folge eine Nierentransplantation notwendig gemacht habe. Er sei vorerst vom 20.5.1982 bis 30.5.1982 und in der... mehr lesen...
                    
                    Norm:        ASVG §139 Abs3                               
Rechtssatz:          Diese Bestimmung reicht nicht aus, um Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu begründen, sondern hat vielmehr den neuerlichen Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinn des § 120 Abs 1 Z 2 ASVG für den alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, zur Voraussetzung.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS    65/87       Entschei...                    mehr lesen...