Begründung: Die am *****1948 geborene Klägerin ließ ihr Venenleiden von einem Wahlarzt behandeln. Dieser wandte die Verödungsmethode an und verabreichte ihr in fünf Ordinationen insgesamt 60 Injektionen. Die in der Schulmedizin derzeit anerkannte Methode zur Venenbehandlung ist die sogenannte Stripping-Methode, welche allerdings einen mehrtägigen Spitalsaufenthalt erfordert. Als weitere Standardmethoden kommen die Air-Bloc-Methode und die Verödungsmethode zur Anwendung. Für di... mehr lesen...
Begründung: Die Ehefrau des bei der beklagten Partei krankenversicherten Klägers stand wegen Stammvarikose (Krampfadern) an beiden Beinen in Behandlung eines praktischen Arztes, der nicht Vertragsarzt der beklagten Partei ist. Dieser wandte eine Sklerotherapie (Verödungsbehandlung) an, wobei im Rahmen von 11 Ordinationen insgesamt 127 Injektionen zur Krampfadernverödung verabreicht und 14 Inzisionen vorgenommen wurden. Diese Behandlung führte zu einer Besserung des Venenleiden... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs3 BSVG §83 Abs3 ASVG § 133 heute ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010 ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987 BSVG § 83 h... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs3 ASVG § 133 heute ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010 ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
Rechtssatz: Eine Gleich... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs3 ASVG § 133 heute ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010 ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
Rechtssatz:
Bloß der... mehr lesen...