Norm: ASVG §130 Abs3ASVG §130 Abs4
Rechtssatz: Im Rahmen der Kostenerstattungsregel des § 130 Abs 3 und Abs 4 ASVG erhält der Dienstgeber die von ihm ausgelegten Kosten vom inländischen Versicherungsträger nur in jenen Grenzen erstattet, die sich im Allgemeinen aus der Leistungspflicht bei Erkrankungen im Inland ergeben. Entscheidungstexte 10 ObS 95/01w Entscheidungstext OGH 22.05.2... mehr lesen...