Entscheidungsgründe: Am 31. 3. 2004 wurde der bei der Klägerin sozialversicherte Sevket Ö***** bei einem Unfall schwer verletzt; es musste ihm das rechte Bein amputiert werden. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalls rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt. Am 31. 3. 2004 wurde der bei der Klägerin sozialversicherte Sevket Ö***** bei einem Unfall schwer verletzt; es musste ihm das rechte Bein amputiert werden. Der Beklagt... mehr lesen...