Entscheidungen zu § 111 Abs. 2 ASVG

Landesverwaltungsgericht Tirol

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/28 LVwG-2017/18/2637-3

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch den Richter Dr. Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2017, Zahl ****, betreffend Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht: 1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die über de... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 28.02.2018

TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/4 LVwG-2017/18/1462-2

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.04.2017, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt: 1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf Euro 365,00, im Une... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 04.12.2017

TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/21 LVwG-2017/28/1501-2

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2017, Zahl *** (FA-GZ. ****), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: 1.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.   Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerd... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 21.09.2017

TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/28 LVwG-2017/14/1949-1

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 13.07.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1.       Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VWGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeve... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 28.08.2017

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