Im Beschwerdefall steht unstrittig fest, dass der Konkurs des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens mit Beschluss des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 5. Jänner 2006 nicht eröffnet wurde. Unstrittig ist nach der Beschwerde weiters, dass der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, im Sinne des § 13 Abs. 3 GewO 1994 noch nicht abgelaufen ist. Ausgeh... mehr lesen...