Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Integritätsabgeltung hat die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch § 333 Abs 1 und 4 ASVG priviliegierten Personen ausgeschlossen ist.Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in d... mehr lesen...