Entscheidungsgründe: Der Kläger stand bis 31. 12. 2002 als technischer Angestellter in einem Vollbeschäftigungsverhältnis und war ab 1. 1. 2003 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Am 2. 1. 2003 erkundigte er sich beim AMS über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und erhielt ein Antragsformular ausgehändigt. Als Frist für die Abgabe des ausgefüllten Formulars wurde ihm der 12. 2. 2003 genannt. Am 11. 2. 2003 reichte er den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein.... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs1
Rechtssatz: Bei Ermittlung des Grades des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. Hinsichtlich des Grades des Integritätsschadens ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs1RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1 Z1RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1 Z2RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1 Z3RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1 Z4
Rechtssatz: 1. Während die Beeinträchtigung von Körperfunkt... mehr lesen...