Entscheidungen zu § 2 RLV 2013

Unabhängige Verwaltungssenate

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RS UVS Oberösterreich 1994/04/20 VwSen-280008/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Außerhalb des Bereiches der Sicherheitsverwaltung gilt die RLV nur für jene Materien, die in die Bundesvollziehung fallen, sofern mit dem jeweils zuständigen Bundesminister das Einvernehmen bei der Verordnungserlassung hergestellt wurde. Sind hingegen die Länder zur Vollziehung des Gesetzes berufen - wie hinsichtlich der auf Art. 11 B-VG beruhenden StVO -, findet die RLV keine Anwendung. Zurückweisung. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.04.1994

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