Norm: KartG 1972 §76
Rechtssatz:
Zur Klärung rein technischer Fragen dürfen auch Personen, die nicht in der nach § 76 KartG Liste aufscheinen, vom Kartellgericht als Sachverständige bestellt werden. Zur Klärung rein technischer Fragen dürfen auch Personen, die nicht in der nach Paragraph 76, KartG Liste aufscheinen, vom Kartellgericht als Sachverständige bestellt werden.
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