Begründung: Am 24.9.1993 gründeten die beiden Anzeigerinnen drei Gesellschaften, die Mediendienstleistungs-I-Gesellschaft mbH, die Mediendienstleistungs-II-Gesellschaft mbH und die Mediendienstleistungs-III-Gesellschaft mbH, jeweils mit dem Sitz in Salzburg und dem Unternehmensgegenstand der Ausführung von Dienstleistungen für Medienunternehmen sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten. Die beiden Anzeigerinnen sind am Stammkapital der ersten Gesellschaft je zu 50 %, der zwe... mehr lesen...
Begründung: Am 22.10.1993 gründeten die beiden Anzeigerinnen drei Gesellschaften, die Alpha Medienprojekt Gesellschaft mbH, die Beta Medienprojekt Gesellschaft mbH und die Gamma Medienprojektgesellschaft mbH jeweils mit dem Sitz in Linz und dem Unternehmensgegenstand der Ausführung von Dienstleistungen für sowie der Abwicklung von Medienprojekten mit Medienunternehmen sowie aller damit verbundenen Tätigkeiten. Die beiden Anzeigerinnen sind am Stammkapital der ersten Gesellscha... mehr lesen...
Begründung: Am 29.10.1993 machte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Notariatsaktsform einer bestimmten Person (in der Folge kurz Treuhänder) das Angebot, ihr Geschäftsanteile entsprechend einer Stammeinlage im Nennwert von S 275.000 an einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Zahlung von S 137.500 abzutreten. Punkt VI. dieses Angebots zufolge sollten die mit dem zur Abtretung angebotenen Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten mit dem Tag ... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §42 Abs1KartG 1988 idF KartGNov 1993 §42 Abs1aKartGNov 1993 ArtVKartG §7 Abs1 Z3 KartG 1988 § 42 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1999 KartG 1988 § 42 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993
Rechtssatz: Der Zusammenschluss gilt - gleicher... mehr lesen...