Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In ihrer Beschwerde vom 30.10.2013, eingelangt bei der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission am selben Tag, behaupteten die anwaltlich vertretenen BF1 und BF2 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000. 1. In ihrer Beschwerde vom 30.10.2013, eingelangt bei der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission am selben Tag, behaupteten die anwaltlich vertretenen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In ihrer Beschwerde vom 30.10.2013, eingelangt bei der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission am selben Tag, behaupteten die anwaltlich vertretenen BF1 und BF2 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000. 1. In ihrer Beschwerde vom 30.10.2013, eingelangt bei der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission am selben Tag, behaupteten die anwaltlich vertretenen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In ihrer Beschwerde vom 30.10.2013, eingelangt bei der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission am selben Tag, behaupteten die anwaltlich vertretenen BF1 und BF2 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000. 1. In ihrer Beschwerde vom 30.10.2013, eingelangt bei der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission am selben Tag, behaupteten die anwaltlich vertretenen ... mehr lesen...