Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das aus dem
Spruch: hervorgehende Begehren der betreibenden Partei (nach Durchführung eines erfolglosen Verbesserungsverfahrens) ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Eventualbegehren "sollte als Drittschuldner das Arbeitsmarktservice oder die Gebietskrankenkasse aufscheinen, wird auf die Abgabe einer Drittschuldneräußerung verzichtet" unzulässig sei. Der Antrag widerspräche inhaltlich ... mehr lesen...
Norm: EO §294a EO §301 AFV §1 AFV §2 ERV §5 EO § 294a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018 EO § 294a gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995 EO § 294a gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei vom 11.2.1998, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10.7.1996, 20 Cg 225/95w, sowie des Beschlusses dieses Gerichtes im selben Verfahren vom 3.9.1996, sowie eines Kostenbeschlusses aus einem früheren Exekutionsverfahren die Forderungsexekution nach § 294a EO zu bewilligen, zurückgewiesen und hat seine Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EO §29a AFV §2 AFV § 2 heute AFV § 2 gültig ab 23.04.1999
Rechtssatz:
An formatierte Schriftsätze sind strenge Anforderungen zu stellen; insbesondere ist darauf zu achten, daß die im Formblatt vorgesehene Reihenfolge, nämlich Kapital, Zinsen und Kosten eingehalten und jeweils ei... mehr lesen...