Norm: WGG 1979 §39 Abs16
Rechtssatz:
§ 39 Abs 16 WGG wollte offenbar auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt lange vor dem Inkrafttreten abgeschlossen war, die neuen Bestimmungen angewendet wissen, sofern die Parteien nicht aus dem bestehenden Sachverhalt durch Einbringung der Klage bereits die Konsequenzen gezogen hatten. Paragraph 39, Absatz 16, WGG wollte offenbar auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt lange vor d... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs16
Rechtssatz:
Mit dieser Bestimmung sollte offenbar nur die Partei geschützt werden, welche einen Anspruch auf Grund der bisher bestandenen gesetzlichen Grundlage bereits gerichtlich geltend gemacht hatte. Eine derartige Lösung könnte auch im Sinne der Rechtssicherheit gelegen gewesen sein, um die Anwendbarkeit der früheren Rechtsvorschriften nicht auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten (so schon 4 Ob 539/81)... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §20WGG 1979 §39 Abs16
Rechtssatz:
§ 20 ist gemäß § 39 Abs 16 WGG in Rechtssachen nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes bereits bei Gericht anhängig waren (so schon 5 Ob 561/81). Paragraph 20, ist gemäß Paragraph 39, Absatz 16, WGG in Rechtssachen nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes bereits bei Gericht anhängig waren (so schon 5 Ob 561/81). ... mehr lesen...