Entscheidungen zu § artikel1zu23 WGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1985/2/12 5Ob66/83, 5Ob288/99k, 5Ob198/01f, 5Ob248/01h, 5Ob156/03g, 5Ob150/04a

Norm: GebarungsrichtlinienV §6 Abs2WGG 1979 §23
Rechtssatz: Die Vereinnahmung der branchenüblichen Skonti durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Zahlung von Baukosten ist zulässig. Darüber hinausgehende Skonti sind entsprechend dem Kostendeckungsprinzip den Wohnungswerbern gutzubringen. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob die Gemeinnützige Bauvereinigung mit Eigenmitteln in Vorlage tritt oder die Finanzierung in anderer We... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.02.1985

TE OGH 1985/2/12 5Ob66/83

Begründung: Die klagende Wohnungseigentumsorganisatorin, eine gemeinnützige Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, begehrte zuletzt, die beklagte Wohnungseigentumsbewerberin zur Zahlung von S 119.964,46 samt stufenweise berechneter Zinsen zu verurteilen. Zur
Begründung: dieses Begehrens brachte sie im wesentlichen vor: Die Beklagte habe die von ihr, der Klägerin, erbaute Wohnung Nr. 4 auf Stiege 6 der Wohnhausanlage Wagnerstraße 17 in der Hinter... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.02.1985

RS OGH 1959/12/16 6Ob370/59

Norm: ABGB §1295 Abs2 IIIWGG 1940 §16WGG 1940 §23
Rechtssatz: Es ist dem einzelnen Genossenschafter unbenommen, sich an die Anerkennungsbehörde und den Prüfungsverband um Auskunft zu wenden und dort auch gegebenenfalls in sachlicher Form Beschwerden vorzubringen. Wollte man den einzelnen Genossenschafter nur auf die Möglichkeit verweisen, sich diesbezüglich an die Genossenschaftsorgane zu wenden, an der Willensbildung der Genossenschaft durch A... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1959

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