Begründung: Das Erstgericht wies mehrere auf § 30 Abs 1 WEG 2002 gestützte Anträge des Antragstellers (Wohnungseigentümer), der Antragsgegnerin (Verwalterin) näher bezeichnete Aufträge zu erteilen, (ohne Beweisaufnahme) ab. Das Erstgericht wies mehrere auf Paragraph 30, Absatz eins, WEG 2002 gestützte Anträge des Antragstellers (Wohnungseigentümer), der Antragsgegnerin (Verwalterin) näher bezeichnete Aufträge zu erteilen, (ohne Beweisaufnahme) ab. Das Rekursgericht gab dem Rekur... mehr lesen...