Entscheidungsgründe: Der Kläger war Unterpächter eines Kleingartens. Auf Grund seiner Erklärungen schloß der Kleingärtnerverein, der Generalpächter der Kleingartenanlage ist, mit dem Beklagten über den vom Kläger in Unterbestand genommenen Kleingarten einen Unterpachtvertrag ab. Der Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger aus diesem Anlaß S 530.000,- zu bezahlen; tatsächlich bezahlte er nur S 300.000,-. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung des restlichen Entgelts i... mehr lesen...