Norm: WGG §15b Abs1
Rechtssatz: Bei der Prüfung den in § 15b Abs 1 WGG für den Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum normierten Voraussetzung einer nach dem 31. 12. 1993 erfolgten Förderung der Wohnung aus öffentlichen Mitteln ist auf das Datum der Zusage der Förderung durch die hiezu zuständige Stelle abzustellen. Entscheidungstexte 5 Ob 77/00k Entscheidungs... mehr lesen...