Norm: ABGB §886MRG idF 3.WÄG §45 Abs2WGG §14d Abs4
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der für die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen normierten Formvorschrift wird nur mit der gerichtlichen Undurchsetzbarkeit beziehungsweise der Pflicht zur Zurückzahlung nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge sanktioniert. Durch den widmungsgemäßen Verbrauch der eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge wird demnach der f... mehr lesen...
Norm: ABGB §886MRG idF 3.WÄG §45 Abs2WGG §14d Abs4
Rechtssatz: Soweit es um die Bekanntgabe der Einforderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen geht, ist eine eigenhändige Unterfertigung der dem Mieter übermittelten Erklärung durch den Vermieter nicht erforderlich. Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bestimmungsge... mehr lesen...