Begründung: Das Erstgericht hatte mit seinem Beschluss vom 10. Jänner 2005 der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Teilforderung aus dem vor dem BGHS Wien abgeschlossenen Vergleich vom 6. September 1994 die Pfändung a) des der Verpflichteten gegenüber einer Wohnungsgenossenschaft zustehenden Finanzierungsbeitrags, mit dem untrennbar das Nutzungsrecht an einer Wohnung verbunden ist und b) des Anspruchs der Verpflichteten auf dasjenige, was ihr im Fall der Beendigung des Nutz... mehr lesen...